Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachfolgenden AGB gelten für alle mir erteilten Aufträge.
Sie gelten als gelesen und anerkannt, wenn ihnen nach Zugang nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.

1    Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1     Jeder mir erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs­rechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2     Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3     Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne meine ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch in Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt mich dazu, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
1.4     Ich übertrage der auftraggebenden Person die, für den jeweiligen Zweck erforderlichen, Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf die auftraggebende Person über.
1.5     Ich habe das Recht, auf Vervielfältigungsstücken als Urheberin genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt mich, Anspruch auf Schadenersatz zu erheben. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.6     Vorschläge der auftraggebenden Person oder eine sonstige Mitarbeit ihrerseits haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen auch kein Miturheberrecht.

2     Vergütung
2.1     Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2     Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und⁄oder Reinzeichnungen von mir geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3     Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so bin ich berechtigt, die Vergütung für die tatsächliche Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen.
2.4     Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die ich für die auftraggebende Person erbringe, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3    Fälligkeit der Vergütung
3.1     Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von mir hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten und zwar 1 ⁄ 3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1 ⁄ 3 nah Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1 ⁄ 3 nach Ablieferung.
3.2     Bei Zahlungsverzug kann ich Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4     Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1     Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen oder dem im Angebot veranschlagten Honorar pro Stunde gesondert berechnet.
4.2     Ich bin berechtigt, zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der auftraggebenden Person zu bestellen. Die auftraggebende Person verpflichtet sich, mir dazu entsprechende Vollmachten zu erteilen.
4.3     Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen in meinem Namen und auf meine Rechnung abgeschlossen werden, verpflichtet sich die auftraggebende Person, mich im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4     Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind von der auftraggebenden Person zu erstatten.
4.5     Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit der auftraggebenden Person abgesprochen sind, sind durch diese zu erstatten.

5    Eigentumsvorbehalt
5.1     An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt. Es werden jedoch keine Eigentumsrechte übertragen.
5.2     Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat die auftraggebende Person die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3     Die Versendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf eigene Gefahr und auf Rechnung der auftraggebenden Person.
5.4     Ich bin nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht die auftraggebende Person die Herausgabe digitaler Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Habe ich der auftraggebenden Person digitale Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit meiner Zustimmung verändert oder an Dritte weitergegeben werden.

6    Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegexemplare
6.1     Vor Ausführung der Vervielfältigung durch die auftraggebende Person sind mir Korrekturmuster vorzulegen.
6.2    Eine Produktionsüberwachung durch mich erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung bin ich berechtigt, nach eigenem Ermessen notwendige Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen an ausführende Beteiligte zu geben. Ich hafte für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Fehler Dritter.
6.3     Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt die auftraggebende Person mir unentgeltlich bis zu fünf einwandfreie ungefaltete Belegeexemplare. Ich bin berechtigt, diese Belegexemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7    Haftung
7.1     Ich verpflichte mich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch mir überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Ich hafte für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein, über den Materialwert hinausgehender, Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2     Ich verpflichte mich, Erfüllungsgehilfen für Zuarbeiten sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Eine darüberhinausgehende Haftung für diese Personen ist ausgeschlossen.
7.3     Sofern ich notwendige Fremdleistungen in Auftrag gebe, hafte ich nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, nicht aber für Fehler Dritter.
7.4     Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch die auftraggebende Person übernimmt diese die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5     Für die von der auftraggebenden Person freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung für mich.
7.6     Ich hafte nicht für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten.
7.7     Beanstandungen gleich welcher Art sind mir innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich mitzuteilen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8    Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1     Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht die auftraggebende Person während oder nach der Produktion Änderungen, so hat sie die Mehrkosten zu tragen. Der Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten besteht unverändert.
8.2     Verzögert sich die Durchführung eines Auftrags aus Gründen, die die auftraggebende Person zu vertreten hat, so kann ich eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann ich auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3     Die auftraggebende Person versichert, dass sie zur Verwendung aller mir übergebenen Vorlagen und/oder Dateien berechtigt ist. Sollte sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt mich die auftraggebende Person von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9    Schlussbestimmungen
9.1     Erfüllungsort ist Solingen.
9.2     Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Hinweis
Auf eine Nettovergütung von Designleistungen i. H. v. über 450,00 € pro Jahr ist durch die auftraggebende Person eine Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG vom 01.01.1983) zu erbringen. Den aktuellen Prozentsatz (2023 = 5,0 %) finden Sie auf den Internetseiten der Künstlersozialversicherung oder erfahren Sie bei Ihrem steuerberatenden Unternehmen.

Stand Mai 2023
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